SATZUNG

Satzung

Des Tierschutzvereins Gladbeck und Umgebung e,V.

§ 1

Name und Sitz

1 . Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Gladbeck und Umgebung e. V.

2. Sitz und Gerichtsstand des Verein ist in 45966 Gladbeck

§2

Aufgaben und Ziele

1. Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens.

2. Bekämpfung des Missbrauchs der Tiere,sowie verletzten, kranken und in Not geratenen Tieren zu helfen.

3. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die der lebenden Natur verbunden sind.

4. Verbreitung des Tierschutzgedankens in Wort, Schrift und Bild.

5. Der Tierschutzverein arbeitet grundsätzlich über parteiisch, er enthält sich jeder parteipolitischen Stellungnahme.

§3

Zwecke

1. Der Tierschutzverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabeverordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt wer

§ 4

Mtgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Mit der Mitgliedschaft wird die Satzung des Tierschutzvereins Gladbeck und Umgebung e. V. anerkannt

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe nicht bekanntgegeben werden.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstandes

4. Die Mitgliedschaft endet:

b) durch Ausschluss

c) durch Tod

5. Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende des laufenden Kalenderjahres erklärt werden, unbeschadet der Pflicht der Beitragszahlung für diesen Zeitraum.

6. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um den Tierschutz oder um den Verein selber hervorragende Verdienste erworben haben.

§5

  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

a) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt.

b) wenn es dem Zweck der Satzung es Vereins zuwider handelt.

c) wenn es in anderer Weise den Verein oder dessen Ansehen schädigt, oder Unfrieden innerhalb des Vereins stiftet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Der Beschluss über den Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Hierbei reicht die Absendung der Mitteilung an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift des Mitgliedes.

§6

Beitrag

1. Die Mitglieder zahlen einen Beitrag. Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstands von der Hauptversammlung festgelegt. Der Vorstand ist in begründeten Ausnahmefällen berechtigt, einzelnen Mitgliedern den Beitrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben jedoch alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.

  1. :Der Beitrag ist unaufgefordert innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres bzw. nach erfolgter Aufnahme zu entrichten. Der angegebene Betrag ist auch fällig bei Aufnahme innerhalb des laufenden Kalenderjahr

§7 Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Hauptvversammlung

§ 8

Vorstand

1. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden dem Geschäftsführer.und bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Alle müssen Mitglied im Verein sein.

2. Die Wahl erfolgt jeweils auf drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§9

1. Der Vorstand ist immer beschlussfähig. Die Beschlussfassungen des Vorstandes erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Aufgabenbereich der Vorstandsmitglieder kann in einer Geschäftsordnung festgelegt werden. Die Zusammenlegung von Aufgabenbereichen ist zulässig. Der Vorstand hat das Recht, soweit notwendig, Mitglieder zum ständig geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu bestellen, vorbehaltlich der Zustimmung der nächsten Hauptversammlung.

§10

Vertreter des Vereins im Sinne des Gesetzes sind der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer. Sie bilden den Vorstand nach $26 BGB. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

§11

Hauptversammlung

1. .Die Hauptversammlung ist einmal im Jahr vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich an sämtliche Mitglieder erfolgen und die Tagesordnung enthalten.

2. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt, die ihren Beitrag bezahlt haben. Der Vorstand kann Gäste zur Hauptversammlung einladen.

§12

1. In der Hauptversammlung berichtet der Vorstand über die Tätigkeit des Vereins im vergangenen Jahr. Ein beauftragtes Vorstandsmitglied muss den Kassenbericht vorlegen.

2. Die Hauptversammlung erteilt dem Vorstand nach Antrag und Bericht der Kassenprüfer die Entlastung. Wird diese verweigert, so ist der Vorstand berechtigt die Vertrauensfrage zu stellen oder seine Ämter einzeln oder gemeinsam sofort zur Verfügung zu stellen.

3. Die Hauptversammlung ist immer beschlussfähig und beschließt mit einfacher Stimmmehrheit. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.

4. Die Abstimmungen in der Hauptversammlung sind offen, es sei denn ein drittel der anwesenden Mitglieder verlangt eine geheime Wahl

§13

1. Bei allen Fragen, die eine Änderung der Satzung oder der Ziele des Vereins betreffen, ist zur Beschlussfassung jedoch eine Dreiviertelmehrheit aller in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

2. Das gleiche gilt für die Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins mit der Maßgabe, dass spätestens 60 Tage nach der Hauptversammlung eine zweite Hauptversammlung einzuberufen ist. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die erste Hauptversammlung, Die gefassten Beschlüsse sind endgültig.

§14

Die gefassten Beschlüsse der Hauptversammlung sind protokollarisch festzuhalten. Das Protokoll muss von dem 1. Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden

§15

1, Die Kassenführung wird von dem 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer von der Hauptversammlung auf 3 Jahre gewählt geführt .Die Kasse wird von Kassenprüfern. von der Hauptversammlung auf 3 Jahre gewählt geprüft Einen Bericht haben diese in jeder Hauptversammlung abzugeben.

2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§16

Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz. Einzelheiten beschließt die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.